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lgemeine Vorschriften
Art 3
Anwendungsbereich; Verhältnis zu Regelungen der Europäischen
Gemeinschaft und zu völkerrechtlichen Vereinbarungen
Soweit nicht
1. unmittelbar anwendbare Regelungen der Europäischen Gemeinschaft in ihrer jeweils geltenden Fassung, ins-
besondere
a) die Verordnung (EG) Nr. 864/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über
das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom II) (ABl. L 199 vom ,
S. 40),
b) die Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über
das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I) (ABl. L 177 vom , S. 6) so-
wie
c) der Beschluss des Rates vom 30. November 2009 über den Abschluss des Haager Protokolls vom 23.
November 2007 über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht durch die Europäische Gemein-
schaft (ABl. L 331 vom , S. 17) oder
2. Regelungen in völkerrechtlichen Vereinbarungen, soweit sie unmittelbar anwendbares innerstaatliches Recht
geworden sind,
maßgeblich sind, bestimmt sich das anzuwendende Recht bei Sachverhalten mit einer Verbindung zu einem aus-
ländischen Staat nach den Vorschriften dieses Kapitels (Internationales Privatrecht).
Art 3a
Sachnormverweisung; Einzelstatut
(1) Verweisungen auf Sachvorschriften beziehen sich auf die Rechtsnormen der maßgebenden Rechtsordnung un-
ter Ausschluss derjenigen des Internationalen Privatrechts.
(2) Soweit Verweisungen im Dritten und Vierten Abschnitt das Vermögen einer Person dem Recht eines Staates
unterstellen, beziehen sie sich nicht auf Gegenstände, die sich nicht in diesem Staat befinden und nach dem
Recht des Staates, in dem si
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